Porzellanfabriken Christian Seltmann GmbH
92637 Weiden / OPf.

Verkaufsbedingungen der Porzellanfabriken
Christian Seltmann GmbH -
Bereich CNC-Bearbeitung



1. Geltung

Sämtliche Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen von uns erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung. Unsere Verkaufs- bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes erwähnt ist, gelten die ge- setzlichen Bestimmungen. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Etwaige mündliche Vereinbarungen werden von den Vertragspartnern unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Angebot

a. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Anfragen von Vertragspartnern, die nicht Inhalt einer Bestellung oder Auftragsbestätigung sind, sind für uns unverbindlich.

b. Sollten den Angeboten oder Auftragsbestätigungen Unterlagen wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, CAD-Daten oder CNC-Programme zugrunde liegen, gelten diese als unverbindlich. An sämtlichen dieser Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung zugänglich gemacht werden. Maß- oder Gewichtsangaben sind als branchenübliche Näherungswerte zu verstehen, es sein denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

 

3. Vertragsabschluss und Lieferumfang

a. Erfolgt auf ein Angebot unsererseits eine Bestellung des Vertragspartners, so kommt der Vertrag erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, aus der sich Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung ausschließlich ergibt. Erfolgt auf eine Bestellung des Vertragspartners keine Auftragsbestätigung unsererseits, wie z. B. bei Werkzeugen oder Verbrauchsmaterialien, kommt der Vertrag mit Beginn der Vertragsausführung durch uns zustande. In diesem Fall ergibt sich Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistung aus der Artikelbeschreibung.

Mit dem Käufer getroffene Individualvereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt wurden. Das Gleiche gilt für die Zusicherung von Eigenschaften.

b. Wir sind berechtigt, technische Änderungen und Modifizierungen am Liefergegenstand vorzunehmen, sofern sie der Auftragsbestätigung nicht widersprechen.

c) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.



4. Preise, Zahlungsbedingungen

a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk in Euro ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung, Porto, Versicherung, Zölle sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

b. Sofern keine festen Preise vereinbart sind, gelten die Preise unserer aktuellen Stundensätze.

c. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgen Lieferungen ins Ausland nur gegen Vorauskasse.

d. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wechsel und Schecks werden nur nach Vereinbarung und nur unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Wechsel- und Diskontspesen fallen dem Vertragspartner zur Last. Zahlungen gelten erst mit endgültiger Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt.

e. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug die Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug.

f. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt. Die Zinsen sind sofort fällig.

g. Mit einer Forderung kann der Vertragspartner uns gegenüber nur aufrechnen, wenn sie von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen gemäß § 320 Abs. 2 BGB steht dem Vertragspartner nicht zu.

5. Lieferung

a. Liefertermine und Fristen gelten stets nur annähernd und sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wurde. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

b. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung oder bei vereinbarter Vorauskasse mit Eingang der Zahlung bei uns. Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Auslieferungswerk verlassen hat oder dem Vertragspartner schriftlich Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

c. Liefertermine und Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertragspartner seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt, sowie im Falle höherer Gewalt und aller sonst von uns nicht zu vertretender Hindernisse, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichem Einfluss sind, insbesondere bei Streik und Aussperrung bei uns, unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

d. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Verlangt der Vertragspartner nach Vertragsschluss Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages, welche die Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, so verlängert sich der Liefertermin entsprechend den Änderungen und Ergänzungen um einen für die Fertigung dieser Änderungen und Ergänzungen angemessenen Zeitraum.

e. Für weitere Lieferungen steht uns solange ein Zurückbehaltungsrecht zu, bis sämtliche vorhergehende Lieferungen bezahlt sind.

f. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und diese gesondert in Rechnung zu stellen.

6. Versand und Gefahrübergang

a. Mangels besonderer Vereinbarung steht die Wahl des Versandweges und der Versandart in unserem Ermessen. Auf Wunsch des Vertragspartners wird der Liefergegenstand für den Transport versichert. Die Kosten für den Versand, die branchenübliche Verpackung und die Transportversicherung sind vom Vertragspartner zu tragen.

b. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden und/oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern.

c. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an die Bahn, den Spediteur, den Frachtführer sowie an sonstige Versandbeauftragte oder mit Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über und zwar auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Der Versand erfolgt stets im Auftrag des Vertragspartners.

d. Der Vertragspartner ist zur Abnahme eines Liefergegenstandes auch dann verpflichtet, wenn er nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine unerhebliche Beeinträchtigung des Gebrauches aufweist.

e. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können dem Vertragspartner die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet werden. Erklären wir uns kulanzhalber zur Rücknahme eines bestellten und ordnungsgemäß gelieferten Artikels bereit, so sind wir berechtigt, eine angemessene Wiedereinlagerungsgebühr zu berechnen.

 

7. Lieferverzug, Unmöglichkeit und Annahmeverzug

a. Im Falle des Lieferverzuges setzt Rücktritt statt der Leistung zudem voraus, dass uns der Vertragspartner zuvor schriftlich eine mit Ablehnungsandrohung versehene angemessene Frist zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gesetzt hat. Die Frist beträgt mindestens 25 % der vereinbarten oder angegebenen Lieferfrist, jedoch wenigstens 14 Tage. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vertragspartner nach einer Aufforderung unsererseits verpflichtet, sich darüber zu erklären, ob er weiter auf die Lieferung besteht oder vom Vertrag zurücktritt. Der Vertragspartner ist nicht zur Ablehnung der Lieferung oder zum Rücktritt statt der Leistung berechtigt, wenn er innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist eine solche Erklärung nicht abgibt.

b. Bei Unmöglichkeit oder Verzug unserer Leistungspflicht kann der Vertragspartner nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.

c. Der Vertragspartner kann nicht vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung oder bei nur unerheblicher Pflichtverletzung unsererseits zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner für die Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eintritt.

d) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,1 % des Nettorechnungsbetrags pro Kalendertag, maximal 5 %, beginnend mit der Lieferfrist bzw. - mangels einer Lieferfrist - mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung unserer gesetzlichen Ansprüche insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

8. Rechte an CAD-Daten und CNC-Programmen

a. Die von uns erstellten Daten sind rechtlich geschützt. Jegliche Rechte an den Daten sowie an sonstigen Gegenständen, die dem Besteller im Rahmen der Vertragsanbahnung und Durchführung überlassen oder zugänglich gemacht werden, stehen ausschließlich uns zu. Falls die Rechte Dritten zustehen, sind wir im Besitz der entsprechenden Verwertungsrechte.

b. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die zwingenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (§ 69 a ff. UrhG) ergänzende Anwendung.

 

9. Mängel

a. Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich ausschließlich aus den Angaben in den Auftragsbestätigungen oder für den Fall, dass die Auslieferung ohne Auftragsbestätigung erfolgt, aus Inhalt und Umfang der Leistung aus der schriftlichen Bestellung. Der Vertragspartner trägt das Risiko der Eignung der Liefergegenstände für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck, sowie der Kompatibilität mit anderen Komponenten oder Systemen. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Liefergegenstände ist ausschließlich der Zustand bei Gefahrübergang.

b. Wir haften insbesondere nicht für Störungen und/oder Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, durch fehlende Kompatibilität mit anderen Systemen oder Modulen, durch übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sowie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritten.

c. Rechts- oder Sachmängel, das Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit des Liefergegenstandes (nachfolgend: Mängel) sowie die Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung (nachfolgend: Abweichungen) sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Empfang des Liefergegenstandes schriftlich geltend zu machen, sofern es sich um Abweichungen oder äußerlich erkennbare Mängel handelt. Nicht offensichtliche Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich nach Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Werden Abweichungen oder Mängel nicht innerhalb der genannten Fristen geltend gemacht, sind jegliche Mängelansprüche gegen uns ausgeschlossen.

d. Wurde ein Mangel oder eine Abweichung rechtzeitig gerügt, hat der Vertragspartner nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Wurde kein Mangel festgestellt, sind wir berechtigt, die Kosten der Untersuchung entsprechend unseren Vergütungssätzen, einschließlich der Fahrtkosten in Rechnung zu stellen.

e. Der Vertragspartner hat uns nach Absprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, eine Nachbesserung oder Nachlieferung vornehmen zu können. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns eine genaue und umfassende Beschreibung sämtlicher Mängel oder Fehl- funktionen schriftlich zukommen zu lassen und uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung zu unterstützen. Uns stehen Nachbesserungsversuche im gesetzlichen Umfang zu.

f. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, die Vergütung zu mindern und sofern eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vorliegt, vom Vertrag zurückzutreten.

g. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Übergabe des Liefergegenstandes, es sei denn, es wird uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen - zur Last gelegt oder im Rahmen von uns abgegebener Garantien.

10. Haftung

a. Wir haften uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen, maximal bis zur Höhe des Auftragswerts, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie aufgrund der zwingenden Be- stimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

b. Im Übrigen ist unsere Haftung - unabhängig der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für Schäden Dritter, entgangenen Gewinn und jedwede Folgeschäden.

c. Die vorstehende Regelung gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter sowie Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

11. Eigentumsvorbehalt

a. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Vertragspartner in unserem Eigentum (Vorbehaltsware).

b. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so werten wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung derart, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache angesehen ist, überträgt der Vertragspartner uns anteilsmäßig das Eigentum. Der Vertragspartner verwahrt das so entstehende Allein- oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

c. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie Pfändungen oder Sicherungsübereignungen sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Im Falle einer dennoch erfolgten Weiterveräußerung tritt uns der Vertragspartner die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung gegenüber dem Käufer ab.

d. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Sollte der Dritte nicht in der Lage sein, die uns aus dieser Klage entstehenden berechtigten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

e. Soweit das jeweilige Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, sind wir berechtigt, alle Rechte auszuüben, die wir uns am Liefergegenstand anderweitig vorbehalten können. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei sämtlichen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechtes am Liefergegenstand treffen wollen.

f. Die Nutzungsrechte an von uns gelieferte Daten gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Besteller über. Zuvor hat der Besteller nur ein vorläufiges, lediglich schuldrechtliches widerrufbares Nutzungsrecht. Die Nutzungsrechte gelten mit Ausübung des Eigentumsvorbehaltes als widerrufen.

12. Schutzrechtsverletzungen

Der Besteller unterrichtet uns unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte an den Liefergegenständen gegen ihn geltend machen. In diesem Fall ermächtigt der Besteller uns, die Auseinandersetzung mit dem Dritten alleine zu führen. Solange wir von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, ist es dem Besteller untersagt, von sich aus die Ansprüche des Dritten ohne unsere Zustimmung anzuerkennen; wir wehren in diesem Fall die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellen den Besteller von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers (z. B. vertragswidrige Nutzung) beruhen.

 

13. Vertraulichkeit

a. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle ihm vor oder bei der Vertragsdurchführung erlangten Informationen, Unterlagen, etc. als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

b. Wir verarbeiten die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Vertragspartners unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.



14. Lieferungen ins Ausland

a. Der Vertragspartner wird für den Fall des Exports der Produkte die deutschen Ausfuhrbestimmungen beachten und seinen Kunden darauf hinweisen, dass im Falle des Exports deutsche Ausfuhrbestimmungen gelten.

b. Werden Lieferungen auf Wunsch des Vertragspartners unverzollt ausgeführt, haftet er uns gegenüber für etwaige Nachforderungen der Zollverwaltung und stellt uns von derartigen Forderungen frei.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel

a. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen ist der Ort unseres Geschäftssitzes in 92637 Weiden. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.

b. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).

c. Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, dürfen vom Besteller und uns nur im gegenseitigen Einverständnis auf Dritte übertragen werden.

d. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Stand: 2. Januar 2010

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